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Häufig gestellte Fragen
Wie bekomme ich eine Wohnung?
Füllen Sie das Formular Wohnungsansuchen aus und übermitteln Sie uns alle notwendigen Unterlagen dazu. Wir werden uns nach Eingang der Daten mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wie kündige ich meine Wohnung?
Die entsprechenden Formulare zur Durchführung einer Wohnungskündigung oder Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Todesfalles finden Sie unter: Downloads
Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung hat die eigenhändigen Unterschriften aller Hauptmieter zu enthalten. Die Kündigung ist erst dann wirksam, wenn Sie der EGWG Steyr zugegangen ist. Fehlt am Kündigungsschreiben die Unterschrift eines Hauptmieters, so gilt die Kündigung erst zu jenem Zeitpunkt, ab dem diese vollständig unterschrieben bei der EGWG Steyr eingelangt ist. Es wird empfohlen, das Kündigungsschreiben persönlich bei der EGWG Steyrabzugeben oder mittels Einschreiben postalisch zu übermitteln.
Im Todesfall eines Hauptmieters ist neben der Kündigung die Kopie der Sterbeurkunde zu übermitteln. Liegen keine eintrittsberechtigten Personen vor, ist die Wohnung vom gesetzlichen Erben zu kündigen. Dabei ist zu beachten, dass gemeinsam mit der Sterbeurkunde der entsprechende Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde) an die EGWG Steyr übermittelt wird.
Was ist ein Erhaltung- und Verbesserungsbeitrag(EVB)?
Nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG darf bei der Berechnung des zulässigen monatlichen Entgelts auch ein EVB vereinbart und vorgeschrieben werden. Die Höhe des maximalen EVB ist im WGG festgelegt. Der EVB dient im Sinne eines „Ansparsystems“ der rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Kosten der erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres ist dem Mieter oder der Mieterin eine Abrechnung über die EVB zu legen.
Was ist eine Kaution?
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherstellung, die Höhe der Kaution beträgt üblicherweise das Dreifache einer Bruttomonatsvorschreibung. Bei Auflösung des Mietverhältnisses wird die Kaution inklusive angemessener Verzinsung, gegebenenfalls auch abzüglich fahrlässig verursachter Schäden, an den ausscheidenden Mieter oder dessen Erben zurückbezahlt.
Wann wird Kaution / Baukostenbeitrag ausbezahlt?
Die Auszahlung der Kaution oder des Baukostenbeitrages entnehmen Sie grundsätzlich dem Mietvertrag. In der Regel wird die Kaution innerhalb eines Monats nach Mietende ausbezahlt, Mietrückstände oder Ausmietungsschäden werden in Abzug gebracht.
Für die Auszahlung des Baukostenbeitrages sieht das Gesetz 8 Wochen nach Mietende vor, auch hier werden eventuelle Mietrückstände oder Ausmietungsschäden einbehalten.
Sind die Kosten mit einer Kaution oder dem Baukostenbeitrag nicht gedeckt, wird der Restbetrag eingefordert, in der Regel per Anwalt.
Fragen rund um Heizkostenabrechnung
Bezüglich Fragen zur Abrechnung von Heizkosten, die durch von uns beauftragte Versorgungsunternehmen abliest und abrechnet, wenden Sie sich persönlich an das Unternehmen, das die Abrechnung (ersichtlich aus der Beilage zur Jahresabrechnung) durchgeführt hat.
Was ist ein Genossenschaftsanteil? (GA)
Der Genossenschaftsanteil ist der Geschäftsanteil des Mitgliedes an der Genossenschaft. Die Höhe des Genossenschaftsanteils von € 22,00 wurde in der Satzung der Genossenschaft festgelegt. Als Mieter der EGWG müssen Sie einen Anteil erwerben.
Was versteht man unter Gemeinnützigkeit?
Die Grundlage wirtschaftlichen Handelns bildet für die gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBVs) das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Demnach haben GBVs ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens (Bauen, Sanieren und Verwalten) zu richten. Durch diese grundlegende Aufgabe soll sichergestellt werden, dass eine breite Bevölkerungsschicht mit leistbarem Wohnraum versorgt wird. Der Nutzen der Gemeinschaft steht im Vordergrund.
Die wesentlichen Grundsätze gemäß WGG sind: Das Kostendeckungsprinzip, die Gewinnbeschränkung, das Vermögensbindungsprinzip und die personelle Einschränkung.
Hier erfahren Sie die Grundsätze und Ziele der Gemeinnützigkeit.
Fragen rund um die Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beginnt immer zum Letzten des aktuellen Monats, in dem die rechtsgültige Kündigung bei der EGWG Steyr einlangt. Die Dauer der Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag, oder melden sich direkt bei uns wir geben Ihnen gerne Auskunft.
Was ist die Instandhaltungspflicht des Mieters?
Der Hauptmieter ist nicht nur berechtigt den Mietgegenstand zu nutzen, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden gem. § 8 (1) MRG.
§ 8 (1) MRG: Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich den zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.
Dies bedeutet nunmehr im Detail, dass den Mieter die nachstehend beispielhaft aufgezählten Arbeiten ausschließlich treffen:
– Entkalkung von Armaturen
– Wartung von Gasetagenthermen, Boilern, Gaskonvektoren
– Entlüftung von Etagenzentralheizungen
– Entlüftung von Heizkörpern
– Entkalkung und Reinigung von WC-Spülkästen, WC-Muscheln, Badewannen, Duschtassen, Waschbecken
– Reinigung von Siphonen regelmäßige (meist 1 x jährlich) Pflegebehandlung des Parkettbodens gemäß den einschlägigen Pflegehinweisen
– Wartung/Erneuerung der Silikonfugen im Badewannen-, Waschbecken und Duschtassenbereich – Regelmäßige Betätigung/Funktionsüberprüfung des FI-Schalters
– Schmieren/Warten von Tür- und Fensterscharnieren
– Regelmäßige Betätigung der Heizkörperthermostate in den Sommermonaten – Dichtungstausch bei Armaturen, Eckventilen, etc.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere, da vieles vom jeweiligen Ausstattungszustand der Wohnung abhängt.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Vernachlässigung solcher kleinen Wartungsarbeiten schnell ein ernster Schaden des Hauses entstehen kann und dies, sowie nicht eine unverzügliche Meldung erstattet wird, eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründen kann.
Was ist ein Baukostenbeitrag?
Bei Zuteilung einer geförderten Mietwohnung hat der Wohnungswerber gemäß Wohnbauförderungsgesetz einen Beitrag zur Finanzierung der Gesamtbaukosten der Wohnung aus Eigenmitteln aufzubringen. Dieser Baukostenbeitrag beträgt in der Regel 2 Prozent.
Bei Auflösung des Mietverhältnisses wird dieser Baukostenbeitrag abzüglich 1 Prozent Abschreibung pro Jahr an den ausscheidenden Mieter oder dessen Erben zurückgezahlt. Für Nachmieter wird dann der um die Abschreibung verminderte Baukostenbeitrag fällig.
Fragen rund um Fälligkeit einer Nachzahlung
Eine allfällige Nachzahlung oder ein Guthaben aus der Legung der Jahresabrechnung wird mit dem übernächsten Zinstermin fällig. Von Seiten der EGWG Steyr wird die Jahresabrechnung üblicherweise mit Juni eines Jahres gelegt, daher sind die Nachzahlungen mit Mitte August zu begleichen.
Die entsprechenden Guthaben aus der Legung der Jahresabrechnung werden im Zuge der August Auszahlung berücksichtigt.
Fragen rund um die Jahresabrechnung
Derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens Mieter einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er nicht während des gesamten Abrechnungszeitraumes die Wohnung genutzt (bewohnt) hat (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes – OGH 18.06.1985, 5 Ob 24/85).
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs 1 WGG) wird durch die EGWG Steyr einmal jährlich, bis spätestens 30.6. des Folgejahres eine detailliert aufgeschlüsselte Abrechnung der im vorherigen Kalenderjahr angefallenen laufenden Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Verwaltungskosten, Heizkosten, Entwicklung Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) pro Bestandnehmer (Mieter) durchgeführt und persönlich zugestellt, wobei sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den gesamten Betriebskosten des Wohnobjektes üblicherweise nach dem Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des Wohnobjektes bestimmt. Die Gesamtnutzfläche eines Wohnobjektes errechnet sich aus der Summe der Nutzflächen aller im Objekt befindlichen Mietgegenstände.
Den pro Kalenderjahr angefallenen Kosten werden die pro Monat und Wohneinheit geleisteten Akontozahlungen (Einzahlungen) pro Anteil eines Mietgegenstandes (Wohnung) gegenübergestellt. Daraus ergibt sich in Summe entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung aus der Legung der Jahresabrechnung.
Eine exakte Vorausschau (Prognose) der laufenden Betriebskosten (Aufwendungen) eines Kalenderjahres ist nicht immer oder nur in Teilbereichen von Seiten der EGWG Steyr beeinflussbar (z.B. kommunale Gebühren für Wasser und Kanal können vorab nicht eingeschätzt werden). Dennoch kann durch einen sorgsamen und sparsamen Umgang (z.B.: Vermeidung von Entsorgungen von Sperrmüll udgl.) eine Kosteneinsparung erzielt werden.
Für Rückfragen zur Jahresabrechnung bzw. zur Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Belege steht das Team der EGWG Steyr zur Verfügung. Wenden Sie sich mit Ihren Kontaktdaten (Name, Anschrift, Bezeichnung Wohnanlage, Wohnungsnummer, Kundennummer) per E-Mail direkt an office@erstegwg-steyr.at
Werden gegen die gelegte Jahresabrechnung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung begründete Einwendungen erhoben, gilt die Abrechnung als endgültig geprüft und anerkannt.
Wann erhalte ich meinen GA – rückerstattet?
Zur Rückerstattung des Genossenschaftsanteils (Geschäftsanteils) sieht das Genossenschaftsrecht im § 79 GenG folgendes vor: Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist. Die Frist zur Rückerstattung beginnt nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) immer mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist. Zulässig ist, dass die Satzung auch einen späteren Fristbeginn festsetzen kann ebenfalls zulässig ist es, durch eine Bestimmung im Genossenschaftsvertrag die Frist zur Rückerstattung zu verlängern.